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Satzung des Bulgarischen Kulturforums "Martenitsa" e.V.

§ 1

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen und heisst "Martenitsa" e. V. (Bulgarisches Kulturforum) Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung von nationaler und internationaler Aktivitäten auf der kulturellen, wissenschaftlichen und menschlichen Ebene.

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

* Förderung der Begegnung und des Austausches unter den in Stuttgart lebenden bulgarischen Staatsbürgern sowie zwischen diesen und den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen aller anderer Nationalitäten.
* Unterstützung und Entwicklung von Aktivitäten zur Intensivierung des kulturellen und wissenschaftlichen Austausches insbesondere zwischen der Republik Bulgarien und der BRD. (Z.B. durch Vermittlung von Kontakten zwischen bulgarischen und deutschen Künstlern und Kulturwissenschaftlern, durch Organisation und Durchführung von Treffen und Veranstaltungen mit o.g. Personenkreisen zum Zweck der kulturellen Begegnung, Kommunikation und Förderung der internationalen Verständigung.
* Planung, Organisation, Durchfuhrung und Unterstutzung von Veranstaltungen mit interkulturellen und internationalen Schwerpunkten. (z.B. Musikveranstaltungen)
* Förderung und Entwicklung von Konzepten und Projekten im interkulturellen Austausch (Z.B. im Rahmen von Partnerschaften, Schuleraustausch, Studienreisen, dabei soll vom Verein insbesondere konzeptionelle und organisatorische Hilfestellung fur den Kultur- und Bildungsaustausch zwischen bestehenden deutsch-bulgarischen Städte- und Schulpartnerschaften sowie für neue Partnerschaften geleistet werden)
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen im kultur- bildungs- und sozialpolitischen Bereich, wenn hierbei die Zwecke des Vereins gefördert werden.
* Planung, Organisation und Durchfuhrung von Veranstaltungen zur Vermittlung und Bewahrung der bulgarischen Sprache und Kultur
* Funktion des Vereines als Informations- und Kommunikationsstelle für bulgarisch-deutsche Beziehungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke).

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegunstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur fur die satzungsmassigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Korperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismassig hohe Vergütungen beguünstigt werden.

Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Dafür durfen keine unverhältnismaßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Unabhängigkeit

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhangig.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Personen, die den Verein uneigennutzig bei der Erfüllung seiner satzungsgemaßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstutzen bereit sind, konnen vom Vorstand als fordernde Mitglieder aufgenommen werden. Fordermitglieder erhalten vom Verein keine Leistungen und sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder mit der Satzung des Vereins einverstanden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss vom Verein oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

* gegen die Satzung oder gegen satzungsgemaße Beschlusse verstoßt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet,
* seiner Beitragspflicht trotz Mahnung langer als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde gegen diesen Ausschluss einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber abschließend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9).

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

Jede satzungsmaßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

Jugendliche (mit Vollendung des 12. Lebensjahrs) haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, hinsichtlich der die Jugendarbeit des Vereins betreffende Beschlüsse. Ausgenommen sind Beschlüsse betreffend der Finanzen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sind vom Versammlungsleier und Protokollführer zu unterzeichnen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich fur alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet uber:

* die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
* die Entlastung des Vorstandes
* die Wahl von Kassenwart und Kassenrevisor
* die Aufgaben des Vereins
* den Vereinshaushalt
* die Mitgliedsbeiträge
* Satzungsänderungen
* die Auflösung des Vereins

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern aus deren Mitte ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender gewählt wird. Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Vorsitzenden sind jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich, vertretungsberechtigt. Im Falle der Abwesenheit beider Vorsitzenden sind 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass im Verhinderungsfalls der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden vertritt.

Der Vorstand fasst seine Beschlusse mit einfacher Mehrheit. Hierüber sind schriftliche Protokolle anzufertigen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist moglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnutzigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Anfang
Aufgaben des Vorstandes

* Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
* Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit Entscheidungen die nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist
* Führung der laufenden Geschäfte

Der Vorstand übt seine Aufgaben ehrenamtlich aus.

Ein Vorstandsmitglied kann fur seine Tätigkeit als Geschäftsfuhrer eine angemessene Vergütung erhalten. Dies wird gesondert in einem Geschaftsführervertrag geregelt, der von den Vorstandsmitgliedern bestätigt wird.

§ 10 Finanzen

Die Einkommensquellen des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, den Spenden und den jeweiligen Überschussen aus durchgeführten Aktivitäten zusammen.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenwart und einen Kassenrevisor. Beide überwachen das gesamte Finanzwesen des Vereins und sind für die wirtschaftliche Verwaltung des Vereinsvermögens zuständig.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufener Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke Zweckes fällt das Vermogen des Vereins einer anderen gemeinnutzigen Organisation zu. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich fur gemeinnutzige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.